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FATCA

Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaberinnen und -inhaber

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Nach der deutschen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung sind wir verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaberinnen und -inhaber an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben. Dieses übermittelt die Daten dann an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS).

Wer ist betroffen?

  • Kundinnen und Kunden, die die US-Staatsangehörigkeit besitzen oder in den USA steuerlich ansässig sind.
  • Kundinnen und Kunden mit einem US-Bezug – zum Beispiel mit einer Adresse oder einem Postfach in den USA.
  • Konten und Depots von natürlichen Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.
  • Übrigens: Auch Versicherungen müssen über US-amerikanische Kundinnen und Kunden informieren, wenn sie bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.  

Wann erfolgt die Meldung?

Wenn wir einen US-Bezug feststellen, werden wir Sie bitten, Ihren US-Steuerstatus zu klären. Bestätigen Sie uns Ihre US-Steuerpflicht oder reagieren Sie nicht, geben wir Ihre Steuerdaten weiter. Beweisen Sie uns durch Dokumente, dass Sie keinen US-Bezug haben, sind wir zu keiner Meldung aufgrund von FATCA verpflichtet.

Sind an einem Unternehmen US-Personen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent beteiligt und stammen die Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, müssen wir die amerikanische Finanzverwaltung über das Unternehmen sowie die US-Personen informieren. Bei Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, muss generell eine Meldung erfolgen.

Was wird gemeldet?

  • Persönliche Daten der Kundin bzw. des Kunden
  • Konto- und Depotstand am Ende eines Kalenderjahres bzw. unmittelbar vor einer Kontoschließung
  • Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge (jeweils brutto) sowie Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung
  • Einlagekonten: Bruttozinserträge
  • Andere Anlageformen: Bruttoerträge

Hintergrundinformationen

Hier finden Sie noch mehr Details zu FATCA
  • Alle deutschen Finanzinstitute sind nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Meldung von steuerlich relevanten Informationen über US-Kundinnen und -Kunden verpflichtet.

    Hintergrund ist, dass Deutschland am 31. Mai 2013 mit den USA einen Vertrag geschlossen hat. Dieser wurde am 23. Juli 2014, basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung, durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.

    Die USA haben mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter alle wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten von US-Kundinnen und Kunden zu erheben und der amerikanische Finanzverwaltung IRS zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US -Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.

Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit
  • Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und der Gemeinsame Meldestandard der OECD (Common Reporting Standard CRS) sind Meldevorschriften Kunden müssen von ihrem Kreditinstitut gemeldet werden, wenn sie in den USA (FATCA) oder in einem anderen ausländischen Staat (CRS) steuerlich ansässig sind. Eine steuerliche Ansässigkeit bedeutet stets, dass Sie in dem betreffenden ausländischen Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind.

    Durch den Austausch von Finanzdaten (Informationen zu Konten und Kapitalerträgen) soll verhindert werden, dass Kunden durch Geldanlagen im Ausland die dort erwirtschafteten Kapitalerträge vor ihrem national zuständigen Fiskus verbergen. Somit soll grenzüberschreitendende Steuerhinterziehung unterbunden werden.

    Deutsche Kreditinstitute müssen daher ihre im Ausland steuerlich ansässigen Kunden identifizieren und deren Konten und Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BZSt gibt diese Daten jährlich an die ausländischen Finanzbehörden weiter.

    Wir als Kreditinstitut können nicht alleine feststellen, ob Sie als Kunde unserer Bank in den USA (FATCA) oder in einem anderen ausländischen Staat (CRS) steuerlich ansässig und daher meldepflichtig sind. Daher möchten wir Sie bitten, Ihre steuerliche Ansässigkeit in einer Selbstauskunft offenzulegen.

    Wenn Sie Ihre Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit abgeben möchten, könne Sie dies ganz bequem digital erledigen. Geben Sie Ihre Selbstauskunft einfach direkt über Ihr Online-Banking ab.

FATCA
  • Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz aus dem Jahr 2010 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Kreditinstitute sind nach der deutschen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung verpflichtet, zu den von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten in den USA zu ermitteln. Sofern eine steuerliche Ansässigkeit in den USA festgestellt wird, werde Informationen zu Kontoinhaber, Konten und Kapitalerträgen jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Von dort aus werden diese Angaben an die US-Finanzbehörde Internal Revenue Service (IRS) weitergeleitet.

    Wer ist betroffen?

    Die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA knüpft an die US-Staatsangehörigkeit und weitere vergleichbare Rechtspositionen an. Im Rahmen von FATCA sind folgende steuerpflichtigen US-Personen zu melden: 

    • US-Staatsbürger
      US-Staatsbürger sind unabhängig von ihrem Wohnsitz stets in den USA steuerpflichtig, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem Nicht-US-Staat dort zu einer unbeschränkten Steuerpflicht des US-Staatsangehörigen führt.
    • Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA
    • Konten und Depots von natürlichen Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.

    Was wir gemeldet?

    Meldepflichtig sind Finanzkonten, d.h. bankübliche Einlagekonten (Kontokorrent-, Spar- und Termineinlagen) und Wertpapierdepots eines in den USA steuerlich ansässigen Kontoinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso gemeldet werden Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sowie die Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung von Finanzinstrumenten.

CRS
  • Der Gemeinsame Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) bildet seit dem 01.01.2016 das Rahmenwerk für den zwischenstaatlichen Austausch von Steuerinformationen. In wesentlichen Punkten ist CRS an die Vorschriften von FATCA angelehnt. Bisher haben sich über 100 Staaten auf diesen Standard verständigt, darunter auch Deutschland.

    In Deutschland wurde der Gemeinsame Meldestandard durch das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG)“ umgesetzt, welches zum 01.01.2016 in Kraft trat.

    Wer ist betroffen?

    In den an CRS teilnehmenden Ländern wird die steuerliche Ansässigkeit – analog den deutschen Regelungen – an den Wohnsitz, den ständigen Aufenthalt oder vergleichbare Kriterien geknüpft.

    Was wir gemeldet?

    Meldepflichtig sind Finanzkonten, d.h. bankübliche Einlagekonten (Kontokorrent-, Spar- und Termineinlagen) und Wertpapierdepots eines in den USA steuerlich ansässigen Kontoinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso gemeldet werden Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sowie die Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung von Finanzinstrumenten. 

Prüfung Ihrer Kundendaten
  • Werden bei der Überprüfung Ihrer Kundendaten Indizien für eine mögliche steuerliche Ansässigkeit in den USA (FATCA) oder in einem ausländischen CRS-Teilnehmerstaat gefunden, werden wir Sie informieren und bitten, Ihren Status zur steuerlichen Ansässigkeit zu klären.

    Mögliche Hinweise auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland:

    • Wenn uns nur Ihre Telefonnummer im Meldeland, aber keine deutsche Rufnummer vorliegt.
    • Wenn Ihre aktuelle Post- oder Hausadresse im Meldeland liegt
    • Wenn uns eine von Ihnen erteilte Handlungs- oder Verfügungsvollmacht / Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldeland vorliegt.

    Bestätigen oder Widerlegen der steuerlichen Ansässigkeit

    Sie können uns auf unsere Anfrage hin bestätigen, dass Sie im Ausland ansässig sind. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, unsere Hinweise durch bestimmte Belege zu widerlegen.

    Wenn Sie bestätigen, dass Sie im Ausland steuerlich ansässig sind, übermitteln wir Ihre steuerlichen Daten jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern. Falls Sie nicht im Ausland ansässig sind, sind wir nicht mehr zur Meldung verpflichtet. Wenn wir keine Rückmeldung erhalten, müssen wir Ihre Kontodaten an das BZSt melden.

Wir helfen Ihnen gern weiter

Geben Sie Ihre Selbstauskunft zu den Steuerdaten einfach im OnlineBanking ab. Bei Fragen zu FATCA oder Ihrem individuellen Fall beraten wir Sie gerne persönlich.

Beraterin mit Headset vor einem Computer in einer Bankfiliale

Common Reporting Standard

Mit dem Common Reporting Standard können Staaten untereinander Daten über steuerlich im Ausland Ansässige austauschen. Damit trägt er dazu bei, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

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