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Aktuelle Informationen zur E-Rechnung und zur Scheme Manager Fee im girocard-System

1. Ihre POS Terminalrechnung ab Januar 2027 im XRechnungsformat als E-Rechnung

Mit dem am 27. März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde u.a. auch die gesetzliche Grundlage für die E-Rechnung in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) verankert. Das Entgegennehmen von E-Rechnungen ab 250 Euro ist bereits seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen im B2B (Business to Business) und B2G (Business to Government) verpflichtend.

Ab 1. Januar 2027 wird nun auch das Versenden von E-Rechnungen für alle Unternehmen im B2B und B2G mit einem Jahresumsatz von mehr als 800 Tsd. Euro Pflicht. Papier- oder PDF-Rechnungen zählen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu den gültigen Rechnungsformaten.

Was ändert sich für Sie?
Zukünftig erhalten Sie weiterhin die POS Terminal-Rechnung im Standard-PDF-Format (identischen wie bisher) und zusätzlich die E-Rechnung als XML-Datei im Format XRechnung nach DIN EN 16931 in der Syntax „Cross Industry Invoice“ (CII).

Bitte beachte Sie, dass ab 1 Januar 2027 die bloße bildhafte Darstellung, wie eine PDF-Datei oder ein Scan nach dieser Neuregelung nicht als E-Rechnung gilt. Solche Formate werden als "sonstige Rechnungen" bezeichnet. Nur die E-Rechnung im strukturierten elektronischen Format (DIN EN 16931) ausgestellt, gilt als rechtlich gültige Rechnung. 

Die Weiterverarbeitung von E-Rechnungen ist ein zentraler Bestandteil der digitalen Transformation in Unternehmen und gewinnt durch die geltende Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich stark an Bedeutung. Eine E-Rechnung ist dabei nicht lediglich eine PDF-Datei, sondern ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht.

Gerne können Sie uns zur automatischen Weiterverarbeitung der E-Rechnung eine entsprechende E-Mail-Adresse angeben. Klicken Sie hier, um die benötigten Daten zu erfassen.

Beachten Sie hierzu, die E-Rechnung muss GoBD-konform und revisionssicher archiviert werden, um den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu entsprechen. Der strukturierte Teil der Rechnung muss unverändert im Originalformat für die Finanzverwaltung maschinell auswertbar vorliegen.

Eine Geschäftsfrau schaut mit verschränkten Armen aus einem Fenster

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2. Berechnung der Scheme Manager Fee im girocard-System

Das girocard-System hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zum führenden bargeldlosen Zahlungssystem in Deutschland entwickelt. Die girocard ist bei Akzeptanzpartnern und Konsumenten gleichermaßen als zuverlässiges, sicheres und kostengünstiges Bezahlsystem beliebt und etabliert.

In den vergangenen zwei Jahren hat die EURO Kartensysteme GmbH (EKS) gemeinsam mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und allen (Online-)Netzbetreibern intensiv erörtert, wie die für einen aktiveren Weiterentwicklungs- und Marktbearbeitungsprozess notwendigen Strukturen im girocard-System geschaffen und dafür die notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden können.

Seit Januar 2026 nimmt die EKS, die Rolle eines aktiven Scheme Managers für das girocard-System ein. Im Mittelpunkt stehen Produktweiterentwicklung, Vermarktung und Kommunikation sowie ein intensiveres Zusammenarbeitsmodell mit den unterschiedlichen Marktteilnehmern. Ziel ist es, Marktbedarfe schneller aufzunehmen, in die Weiterentwicklung des Systems einfließen zu lassen und Partner bei der Umsetzung zu unterstützen.

Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben erhebt die EKS in ihrer Rolle eines aktiven Scheme Managers eine Scheme Manager Fee auf alle abgewickelten girocard-Umsatzvolumen von aktuell 0,00209 % des girocard-Bruttoumsatzes.

Ab 1. Januar 2027 wird die Scheme Manager Fee auf alle abgewickelten und abgerechneten girocard-POS-Transaktionen berechnet, sofern die girocard-Gesamtumsätze über 239 EUR liegen. Eine Ausweisung der Scheme Manager Fee erfolgt nur bei tatsächlicher Berechnung, eine Ausweisung als Null-Position erfolgt nicht.
Die von der EKS erhobene Gebühr geben wir somit als reine Kostendurchleitung (1:1 ohne Aufschlag) weiter.